OLG Naumburg: Namensänderung für volljährige Kinder nicht immer möglich

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.07.2026 – 2 Wx 4/26

Wer als Kind den gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, kann diesen Namen später nicht ohne Weiteres wieder ablegen. Das OLG Naumburg entschied, dass die gesetzliche Möglichkeit zur Neubestimmung des Geburtsnamens für volljährige Kinder in diesem Fall nicht greift. Eine entsprechende Erweiterung der gesetzlichen Regelung lehnte das Gericht ab.

Was bedeutet das in der Praxis?

Auch wenn die Eltern inzwischen geschieden sind und ein Elternteil wieder seinen früheren oder einen neuen Namen trägt, kann das volljährige Kind nicht allein deshalb zu einem früheren Familiennamen zurückkehren. Entscheidend ist, welchen Namen es bei der Geburt beziehungsweise nach den damaligen namensrechtlichen Regelungen erhalten hat.

Wer seinen Namen ändern möchte, muss daher prüfen lassen, ob eine andere rechtliche Möglichkeit besteht. Unter Umständen kommt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz in Betracht. Dafür müssen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein; insbesondere ist regelmäßig ein wichtiger Grund erforderlich.

Die Entscheidung zeigt, dass eine gewünschte Rückkehr zum früheren Familiennamen rechtlich nicht immer möglich ist und es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, sodass die Rechtsfrage noch höchstrichterlich geklärt werden kann.

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